Geschäftsbedingungen

ALLGEMEINE GESCHÄFTS- UND LIEFERBEDINGUNGEN VON FOSSA EUGENIA BV | Hinterlegt in der Industrie- und Handelskammer Limburg unter der Nummer 12037724

Artikel 1 Geltungsbereich

1.1 In diesen allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen wird unter „Fossa Eugenia” verstanden: Fossa Eugenia BV.. Fossa Eugenia tritt ausschließlich als Verkaufsagentur/Bevollmächtigter im Namen und auf Rechnung des zu Fossa Eugenia oder zur Züchtergenossenschaft Fossa Eugenia UA gehörenden Züchters (im Folgenden „Züchter“ genannt) auf. 1.2 In diesen allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen wird unter „Produkt” oder „Produkte“ verstanden: vom Züchter über Fossa Eugenia angebotenes oder geliefertes Obst und Gemüse. 1.3 Diese Geschäfts- und Lieferbedingungen gelten für alle Angebote und/oder Verträge, die Fossa Eugenia im Namen des Züchters Dritten (im Folgenden „Auftraggeber” genannt) macht bzw. mit Dritten abschließt sowie für deren Ausführung. 1.4 Diese Geschäfts- und Lieferbedingungen gelten unter Ausschluss eventueller (allgemeiner) Geschäftsbedingungen des Auftraggebers. 1.5 Der Auftraggeber kann sich nur auf von diesen Geschäfts- und Lieferbedingungen abweichende Bedingungen berufen, wenn und insoweit diese von Fossa Eugenia schriftlich akzeptiert wurden.

 

Artikel 2 Angebote, Aufträge und Verträge

2.1 Verträge kommen zwischen dem Auftraggeber einerseits und dem von Fossa Eugenia genannten Züchter andererseits zustande. Fossa Eugenia tritt ausschließlich als Verkaufsagentur/Bevollmächtigter im Namen und auf Rechnung des Züchters auf. Sofern Fossa Eugenia im eigenen Namen Angebote macht oder Verträge abschließt, wird in diesen allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen unter „Züchter” auch Fossa Eugenia verstanden. 2.2 Alle Angebote, die Fossa Eugenia im Namen des Züchters macht, sind freibleibend. Aufträge und Angebotsannahmen seitens des Auftraggebers können nicht widerrufen werden. 2.3 Der Züchter ist nur zur Ausführung verpflichtet, wenn Fossa Eugenia die Angebotsannahme bestätigt oder der Züchter mit der Ausführung begonnen hat. Für den Züchter ist außerdem nur jenes verbindlich, was Fossa Eugenia akzeptiert hat. 2.4 Etwaige oder angebliche Fehler in der Auftragsbestätigung muss der Auftraggeber Fossa Eugenia innerhalb 1 Werktages nach Datum der Bestätigung schriftlich mitteilen. Geschieht dies nicht, wird davon ausgegangen, dass die Auftragsbestätigung den Vertrag richtig und vollständig wiedergibt. 2.5 Mündliche Zusagen von oder Vereinbarungen mit dem Personal sind für Fossa Eugenia erst bindend, nachdem und insoweit sie schriftlich bestätigt wurden. 2.6 Diese allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen gelten in ihrer Gesamtheit auch für eventuelle Vertragsänderungen.

 

Artikel 3 Übereinstimmung

3.1 Fossa Eugenia erstellt alle Mengenangaben und/oder anderen Informationen in Bezug auf die Produkte mit größtmöglicher Sorgfalt. Weder Fossa Eugenia noch der Züchter können jedoch garantieren, dass es zu keinen Abweichungen kommen kann. Der Auftraggeber muss die Übereinstimmung mit den vereinbarten oder angegebenen Mengen und/oder anderen Informationen bei der Übernahme der Produkte kontrollieren. Der Züchter hat stets das Recht, um bis zu 5 % der vereinbarten Menge mehr oder weniger zu liefern. Die Rechnung wird in diesem Fall entsprechend geändert. 3.2 Muster, Abbildungen, Beschreibungen, Kataloge, Werbematerial und Angebote sind für Fossa Eugenia und den Züchter nicht bindend. 3.3 Der Auftraggeber muss sich vergewissern, dass die von ihm zu bestellenden und/oder bestellten Produkte und die dazugehörigen Verpackungen, Etiketten und anderen Informationen den im Bestimmungsland geltenden behördlichen Vorschriften entsprechen. Die Verwendung der Produkte und die Übereinstimmung mit den behördlichen Bestimmungen gehen auf Gefahr des Auftraggebers.

 

Artikel 4 Daten

4.1 Der Auftraggeber garantiert die Richtigkeit, Vollständigkeit und Zuverlässigkeit der von ihm oder in seinem Namen an Fossa Eugenia übermittelten Daten und Informationen. Fossa Eugenia und der Züchter sind erst zu einer (weiteren) Ausführung des Auftrags verpflichtet, wenn der Auftraggeber alle von Fossa Eugenia verlangten Daten und Informationen übermittelt hat. Sollten die für die Ausführung des Vertrags notwendigen Daten Fossa Eugenia nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vereinbarungsgemäß zur Verfügung stehen oder der Auftraggeber seine Pflichten in anderer Form nicht erfüllen, hat Fossa Eugenia darüber hinaus das Recht, die dadurch entstandenen Kosten zu den für das Unternehmen üblichen Tarifen in Rechnung zu stellen.

 

Artikel 5 Preise

5.1 Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, verstehen sich angegebene oder vereinbarte Preise exklusive Verpackungskosten und USt., Ein- und Ausfuhrrechte, Verbrauchsabgaben und anderer Steuern oder Abgaben, die für die Produkte und deren Transport gelten oder erhoben werden. 5.2 Sofern nicht anders vereinbart, sind die angegebenen Preise für Lieferung ab Lager berechnet. 5.3 Sollten sich nach dem Angebot und/oder dem Zustandekommen des Vertrags selbstkostenpreissteigernde Faktoren, dazu zählen Steuern, Verbrauchsabgaben, Einfuhrrechte, Wechselkurse, Löhne und die Preise von Sachen und/oder Dienstleistungen (die der Züchter eventuell von Dritten bezieht), ändern, ist Fossa Eugenia berechtigt, die Preise im Namen des Züchters entsprechend anzupassen.

 

Artikel 6 Lieferung

6.1 Sofern nicht schriftlich anders vereinbart, erfolgt die Lieferung ab dem betreffenden Züchter von Fossa Eugenia. 6.2 Die Lieferzeiten hängen stark von Witterungseinflüssen ab. Die angegebenen Lieferfristen verstehen sich daher als Richtwerte und können niemals als äußerster Termin betrachtet werden. Eine Überschreitung der Lieferfrist verpflichtet Fossa Eugenia und/oder den Züchter nicht zu irgendeinem Schadensersatz und berechtigt den Auftraggeber auch nicht dazu, seine Vertragspflichten nicht einzuhalten oder auszusetzen. Der Auftraggeber hat jedoch das Recht, den Vertrag zu kündigen, wenn der Züchter den Auftrag nicht innerhalb einer vom Auftraggeber gestellten Frist von mindestens demselben Zeitraum wie die anfänglich genannte oder vereinbarte Lieferfrist noch ausführt. Fossa Eugenia und/oder der Züchter sind in diesem Fall nicht zu Schadensersatz verpflichtet. 6.3 Die Lieferfrist basiert auf den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Arbeitsbedingungen und vorhergesagten Witterungsbedingungen sowie auf der rechtzeitigen Lieferung der vom Züchter für die Einhaltung des Vertrags benötigten Sachen. Sollte infolge einer Änderung der Witterungs- und Arbeitsbedingungen und/oder der nicht rechtzeitigen Lieferung der vom Züchter benötigten Sachen eine Verzögerung entstehen, wird die Lieferfrist soweit nötig verlängert. 6.4 Die Lieferfrist wird um die Dauer einer Verzögerung, die für Fossa Eugenia und/oder den Züchter infolge der Nichterfüllung irgendeiner Vertragspflicht durch den Auftraggeber oder einer von ihm geforderten Mitwirkung in Bezug auf die Vertragsausführung entstanden ist, verlängert. 6.5 Die Lieferung der Produkte erfolgt, sobald die Produkte im Lager von Fossa Eugenia für den Auftraggeber beiseitegelegt wurden. Die Produkte gehen ab dem Zeitpunkt der Lieferung auf Gefahr und Rechnung des Auftraggebers, selbst wenn das Eigentum noch nicht übergegangen ist. 6.6 Der Transport der Produkte erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Das Verladen sowie das Ein-, Um- und Verpacken erfolgen auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers, auch wenn Fossa Eugenia dem Auftraggeber dabei behilflich ist. 6.7 Sollte der Auftraggeber die Produkte nicht in Empfang nehmen oder sie nicht abholen kommen/lassen, werden sie auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers gelagert, solange Fossa Eugenia dies als wünschenswert und/oder notwendig erachtet.  Fossa Eugenia und der Züchter haben in diesem Fall, ebenso wie bei jeder anderen (verschuldeten) Vertragsverletzung des Auftraggebers, jederzeit die Befugnis, je nach Entscheidung von Fossa Eugenia entweder die Vertragserfüllung zu fordern oder den Vertrag (außergerichtlich) zu lösen, wobei ihre Rechte auf Ersatz des entstandenen Schadens, der entstandenen Kosten und des Gewinnausfalls einschließlich der Kosten für die Lagerung aufrecht bleiben. 6.8 Der Züchter ist befugt, einen Vertrag in Teilen auszuführen. In diesem Fall wird Fossa Eugenia die Zahlung jenes Teils des Vertrags, der ausgeführt wurde, fordern.

 

Artikel 7 Verpackung

7.1 Fossa Eugenia bestimmt in Rücksprache mit dem Auftraggeber die Art und Weise, in der die Produkte verpackt werden. 7.2 Langlebige Verpackungsmaterialien wie Paletten und andere Pfandverpackungen bleiben Eigentum von Fossa Eugenia oder dem Züchter und können Fossa Eugenia vom Auftraggeber zurückgegeben werden. Fossa Eugenia ist berechtigt, dem Auftraggeber für die Verwendung dieser langlebigen Verpackungsmaterialien einen Betrag in Rechnung zu stellen, der zurückbezahlt oder mit dem Auftraggeber verrechnet wird, nachdem Fossa Eugenia das Verpackungsmaterial in unbeschädigtem Zustand zurückbekommen hat. 7.3 Es ist dem Auftraggeber nicht erlaubt, von Fossa Eugenia stammende oder über Fossa Eugenia gelieferte Verpackungen mit etwas anderem als dem ursprünglichen Verpackungsinhalt zu verwenden oder zu verkaufen.

 

Artikel 8 Saison- und Dauerverträge

8.1 Wurde mit dem Auftraggeber ein Saison- oder anderer Dauervertrag abgeschlossen, kann der Auftraggeber aufgrund dieses Vertrags nur Anspruch auf eine Lieferung erheben, sofern die Produkte tatsächlich für die Lieferung zur Verfügung stehen und nicht für Dritte bestimmt sind. 8.2 Wenn die verfügbare Menge an Produkten an einem Tag nicht ausreicht, um alle Saison- und anderen Dauerverträge zu erfüllen, wird Fossa Eugenia die Produkte den betreffenden Abnehmern auf Grundlage eines als angemessen betrachteten Verteilungsschlüssels zuteilen. Dabei gilt, dass Saisonverträge Vorrang vor Verträgen mit kürzerer Dauer haben.

 

Artikel 9 Höhere Gewalt

9.1 Wird der Züchter selbst durch höhere Gewalt und/oder höhere Gewalt bei Fossa Eugenia daran gehindert, den Vertrag zu erfüllen, ist der Züchter berechtigt, die Vertragsausführung aufzuschieben, und kann dementsprechend nicht länger zur Einhaltung irgendeiner Lieferfrist verpflichtet sein. Der Auftraggeber hat in diesem Fall kein Recht auf Schadens- und/oder Kostenersatz. 9.2 Unter höherer Gewalt wird unter anderem verstanden: Krieg, Kriegsgefahr, Aufstände, Streiks, Warnstreiks oder Dienst nach Vorschrift, Feuer, ungünstige Witterungseinflüsse, Krankheiten in der Kultur oder andere Probleme anbautechnischer Art, Unfälle oder Krankheiten von Mitarbeitern, Betriebsstörungen, Transportbehinderungen, störende gesetzliche Vorschriften, Ein-/Ausfuhrbeschränkungen oder andere behördliche Beschränkungen, Rohstoffmängel, vom Züchter nicht vorhergesehene Probleme bei Produktion oder Transport sowie jeder andere Umstand, der nicht ausschließlich vom Willen von Fossa Eugenia oder dem Züchter abhängt, und die ausbleibende oder nicht rechtzeitige Lieferung von Sachen durch Dritte, die von Fossa Eugenia und/oder dem Züchter beauftragt wurden. 9.3 Im Fall von höherer Gewalt ist Fossa Eugenia befugt, den Vertrag im Namen des Züchters für den nicht ausführbaren Teil mittels einer schriftlichen Erklärung zu lösen. Hält die höhere Gewalt länger als 4 Wochen an, ist auch der Auftraggeber befugt, den Vertrag für den nicht ausführbaren Teil durch eine schriftliche Erklärung zu kündigen. 9.4 Wenn der Züchter bei Eintritt der höheren Gewalt bereits einen Teil seiner Pflichten erfüllt hat oder seine Pflichten noch teilweise erfüllen kann, ist Fossa Eugenia berechtigt, den bereits gelieferten bzw. lieferbaren Teil separat in Rechnung zu stellen, und der Auftraggeber ist verpflichtet, diese Rechnung so zu begleichen, als handle es sich um einen eigenen Vertrag.

 

Artikel 10 Garantie und Reklamation

10.1 Der Züchter garantiert über den in 10.2 genannten Zeitraum die Tauglichkeit der von ihm über Fossa Eugenia gelieferten und in 10.2 genannten Produkte. Sollten diese Produkte dennoch Mängel aufweisen, werden Fossa Eugenia und/oder der Züchter die entsprechenden Produkte zur Gänze oder teilweise ersetzen (lassen), oder aber Fossa Eugenia wird einen angemessenen Preisnachlass gewähren. Dies unterliegt der Entscheidung und der ausschließlichen Beurteilung von Fossa Eugenia. 10.2 In Bezug auf Gurken, Kopfsalat und Tomaten gilt die Garantie aus 10.1 für Produkte der Qualitätsklasse I -I und I für 48 Stunden nach Lieferung. Für Qualität II und/oder Qualität III und/oder andere Produkte wird keine Garantie gegeben. Der Auftraggeber akzeptiert Qualität II und/oder Qualität III und/oder andere Produkte in dem Zustand, in dem sie sich befinden. 10.3 Nicht unter die Garantie aus 10.1 fallen auf jeden Fall Mängel, die während der Verarbeitung oder des Weiterverkaufs der Produkte durch den Auftraggeber entstehen oder damit in Zusammenhang stehen,  normale Alterung sowie Mängel, die eine Folge von unsachgemäßem oder von den von oder im Namen von Fossa Eugenia gegebenen Anweisungen abweichendem Transport bzw. unsachgemäßer oder von den von oder im Namen von Fossa Eugenia gegebenen Anweisungen abweichender Behandlung, Verwendung, Bearbeitung oder Lagerung der Produkte durch den Auftraggeber (oder sein Personal) oder einem anderen als dem normalen vorhergesehenen Gebrauch sind. 10.4 Der Auftraggeber muss die Produkte bei der Übernahme selbst oder in seinem Namen genau beurteilen (lassen). Unterlässt er dies, erlischt jeder Anspruch auf Reklamation und/oder Garantie. Eine eventuelle Reklamation in Bezug auf die Menge der gelieferten Produkte muss bei der Übernahme auf dem Lieferschein vermerkt werden. Ist dies nicht der Fall, stellen die auf dem Lieferschein genannten Mengen einen zwingenden Beweis gegen den Auftraggeber dar. 10.5 Ansprüche aufgrund der Garantie müssen Fossa Eugenia  innerhalb 1 Werktages nach Feststellung eines Mangels schriftlich unter Angabe der Bestellnummer und des auf der Verpackung genannten Züchtercodes gemeldet werden. Kommt es nicht zu einer rechtzeitigen und/oder vollständigen Reklamation, erlischt jeglicher Anspruch gegenüber Fossa Eugenia und/oder dem Züchter. 10.6 Bei einer Reklamation durch den Auftraggeber ist dieser verpflichtet, Fossa Eugenia die Gelegenheit zu bieten, die Produkte zu inspizieren (oder inspizieren zu lassen), um den Mangel festzustellen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Produkte, über die es eine Reklamation gegeben hat, Fossa Eugenia in der Originalverpackung zur Verfügung zu stellen. Sollte dies nicht geschehen, erlischt jeglicher Anspruch auf Reklamation und/oder Garantie. 10.7 Rücksendungen von verkauften Produkten an Fossa Eugenia können nur nach vorhergehender schriftlicher Ermächtigung und Versand- und/oder anderen Anweisungen von Fossa Eugenia erfolgen. Der Transport und alle damit in Zusammenhang stehenden Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Die Produkte bleiben jederzeit auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. 10.8 Eventuelle Mängel, die einen Teil der gelieferten Produkte betreffen, geben dem Auftraggeber nicht das Recht, die Gesamtheit der gelieferten Produkte zu beanstanden oder abzulehnen. 10.9 Jeder Anspruch auf Garantie oder Reklamation erlischt, wenn der Auftraggeber irgendeine aus dem vorliegenden Vertrag für ihn hervorgehende Pflicht gegenüber Fossa Eugenia und/oder dem Züchter nicht, nicht entsprechend oder nicht rechtzeitig erfüllt. 10.10 Reklamationen setzen die Zahlungspflicht des Auftraggebers nicht aus. 10.11 Nach Feststellung eines Mangels bei einem Produkt oder einer Dienstleistung ist der Auftraggeber verpflichtet, alles zu tun, was einen Schaden vermeidet oder einschränkt, dazu zählt ausdrücklich auch eine sofortige Einstellung des Gebrauchs, der Verarbeitung und/oder des Verkaufs. 10.12 Der Auftraggeber muss Fossa Eugenia etwaige oder vermeintliche Fehler in Rechnungen von Fossa Eugenia innerhalb von 5 Werktagen nach Rechnungsdatum schriftlich melden. Erfolgt dies nicht, gilt die Rechnung als vom Auftraggeber anerkannt.

 

Artikel 11 Eigentumsvorbehalt

11.1 Der Züchter behält sich das Eigentum an den gelieferten und zu liefernden Produkten vor, bis seine Forderungen in Bezug auf alle gelieferten und zu liefernden Produkte vom Auftraggeber vollständig beglichen wurden, dazu zählen auch Forderungen wegen mangelhafter Erfüllung eines oder mehrerer Verträge. 11.2 Wenn der Auftraggeber mit der Erfüllung seiner Pflichten in Verzug ist, haben der Züchter und Fossa Eugenia beide das Recht, dem Züchter gehörende Produkte auf Kosten des Auftraggebers vom Ort, an dem sie sich befinden, zurückzuholen (oder zurückholen zu lassen). 11.3 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die noch nicht bezahlten Produkte zu verpfänden oder das Eigentum zu einem anderen Zweck als im Rahmen der normalen Geschäftstätigkeit an Dritte zu übertragen. 11.4 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkte mit der nötigen Sorgfalt und als erkennbares Eigentum des Züchters aufzubewahren. 11.5 Der Auftraggeber hat gegenüber dem Züchter und/oder Fossa Eugenia kein Zurückbehaltungsrecht für die über Fossa Eugenia gelieferten Produkte.

 

Artikel 12 Bezahlung

12.1 Die gelieferten oder zu liefernden Produkte werden dem Auftraggeber von Fossa Eugenia im Namen des Züchters in Rechnung gestellt. 12.2 Sofern schriftlich nicht anders vereinbart, muss die Bezahlung der Rechnungen von Fossa Eugenia innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsdatum und ausschließlich in der auf der Rechnung angegebenen Form erfolgen. 12.3 Fossa Eugenia hat jederzeit das Recht, im Namen des Züchters eine vollständige oder anteilige Vorauszahlung zu fordern und/oder für die Bezahlung in einer anderen Form Sicherheiten zu bekommen. 12.4 Fossa Eugenia ist berechtigt, Teillieferungen separat in Rechnung zu stellen. 12.5 Wenn keine rechtzeitige Zahlung erfolgt, muss der Auftraggeber ohne weitere Mahnung auf den Rechnungsbetrag Zinsen in der Höhe von 1,5 % pro Monat, gerechnet ab dem Fälligkeitsdatum bis zum Tag der Begleichung, bezahlen, wobei ein Teil eines Monats als ganzer Monat gerechnet wird. 12.6 Alle im Zuge der Forderungseinziehung anfallenden Kosten, darunter unter anderem außergerichtliche Inkassokosten und vorprozessuale Kosten, sind vom Auftraggeber zu tragen. Die außergerichtlichen Inkassokosten betragen mindestens 15 % des offenen Betrags mit einer Mindestsumme von EUR 150,-. 12.7 Der Auftraggeber verzichtet auf jegliches Recht auf Verrechnung der einander geschuldeten Beträge. Fossa Eugenia ist jederzeit befugt, alle eigenen Schulden beim Auftraggeber mit allen fälligen oder nicht fälligen, bedingten oder betagten Forderungen gegenüber dem Auftraggeber und/oder zum Auftraggeber gehörenden Unternehmen zu verrechnen. 12.8 Der gesamte Rechnungsbetrag ist unmittelbar und zur Gänze fällig, wenn der Auftraggeber vereinbarte Teilzahlungen nicht pünktlich am Fälligkeitsdatum bezahlt sowie wenn der Auftraggeber zahlungsunfähig ist, einen (vorläufigen) Zahlungsaufschub beantragt, für ihn ein Privatinsolvenzverfahren eingeleitet oder seine Entmündigung beantragt wurde, wenn das Eigentum und/oder Forderungen des Auftraggebers in irgendeiner Form beschlagnahmt werden, wenn er stirbt, sich in Liquidation befindet oder aufgelöst wird. Wenn eine der oben genannten Situationen eintritt, ist der Auftraggeber verpflichtet, Fossa Eugenia darüber umgehend zu informieren. 12.9 Vom Auftraggeber getätigte Zahlungen dienen stets zuerst zur Begleichung der geschuldeten Kosten, danach zur Begleichung der entstandenen Zinsen und zum Schluss zur Begleichung der fälligen Rechnungen, die am längsten offen sind, auch wenn der Auftraggeber angibt, dass die Zahlung für eine spätere Rechnung gilt.

 

Artikel 13 Stornierung und Schadensersatz

13.1 Der Auftraggeber darf seine Bestellung nicht stornieren. Wenn der Auftraggeber seine Bestellung trotzdem zur Gänze oder teilweise storniert, ist er verpflichtet, alle Fossa Eugenia und dem Züchter in Bezug auf die Ausführung dieser Bestellung berechtigterweise entstandenen Kosten, die Tätigkeiten von Fossa Eugenia und den Verdienstausfall des Züchters zuzüglich USt. an Fossa Eugenia zu bezahlen.

 

Artikel 14 Beratung

14.1 Alle von Fossa Eugenia oder dem Züchter gebotenen Ratschläge sowie von Fossa Eugenia oder dem Züchter übermittelten Mitteilungen und/oder Angaben in Bezug auf Qualitäten oder Eigenschaften der vom Züchter zu liefernden Produkte sind völlig freibleibend und werden von Fossa Eugenia oder dem Züchter als nicht bindende Information zur Verfügung gestellt. Fossa Eugenia und der Züchter gewähren diesbezüglich keinerlei Garantie. 14.2 Fossa Eugenia und der Züchter haften nicht für direkte oder indirekte Schäden in welcher Form und aus welchem Grund auch immer, die aus den in 14.1 genannten Informationen und/oder Ratschlägen hervorgehen. Der Auftraggeber stellt Fossa Eugenia und den Züchter vor allen Ansprüchen Dritter in diesem Zusammenhang frei, es sei denn, es handelt sich um Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von Fossa Eugenia beziehungsweise dem Züchter. 14.3 Vorbehaltlich vorhergehender schriftlicher Zustimmung von Fossa Eugenia ist es dem Auftraggeber nicht erlaubt, den Inhalt der Ratschläge, Meinungen oder anderer eventuell schriftlich getätigter Äußerungen von Fossa Eugenia oder dem Züchter zu veröffentlichen oder Dritten zur Verfügung zu stellen.

 

Artikel 15 Haftung

15.1 Abgesehen von dem in Artikel 10 Beschriebenen kann der Auftraggeber keinerlei Ansprüche aufgrund von Mängeln am oder in Bezug auf das vom Züchter gelieferte Produkt geltend machen. Der Züchter haftet daher nicht für direkte und/oder indirekte Schäden, darunter Personenschäden, materielle und immaterielle Schäden, Folgeschäden (Betriebsunterbrechungs- und/oder Verzögerungsschäden) und alle anderen Schäden, die aus welchem Grund auch immer entstanden sind, es sei denn, es handelt sich um grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Züchters. 15.2 Fossa Eugenia ist kein Vertragspartner des Auftraggebers und haftet niemals für Schäden, die aus der Ausführung des Vertrags zwischen dem Züchter und dem Auftraggeber hervorgehen oder damit in Zusammenhang stehen, es sei denn, es handelt sich um grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz von Fossa Eugenia.15.3 Fossa Eugenia und der Züchter haften ebenso wenig im oben gemeinten Sinn für Handlungen ihrer Arbeitnehmer oder anderer Personen, die zu ihrer Risikosphäre gehören, auch nicht für (grobe) Fahrlässigkeit oder Vorsatz dieser Personen. 15.4 Schäden an Produkten, die durch Beschädigung oder Zerstörung der Verpackung entstanden sind, gehen auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. 15.5 Falls Fossa Eugenia auf Grundlage der dem Unternehmen zu diesem Zeitpunkt bekannten Fakten und/oder Umstände im Namen des Züchters zur Ausübung eines Aussetzungs- oder Kündigungsrechts übergeht und sich im Nachhinein unwiderruflich herausstellt, dass die Ausübung dieses Rechts zu Unrecht erfolgte, haftet dafür weder der Züchter noch Fossa Eugenia und keiner von beiden ist zu irgendeinem Schadensersatz verpflichtet, es sei denn, es handelt sich um Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von Fossa Eugenia. 15.6 In allen Fällen, in denen Fossa Eugenia und/oder der Züchter zur Zahlung eines Schadensersatzes verpflichtet ist/sind, ist dieser niemals höher als der Rechnungswert der gelieferten Produkte (exklusive Verpackung), durch die oder in Zusammenhang mit denen der Schaden verursacht wurde. Ist der Schaden durch eine Versicherung von Fossa Eugenia und/oder dem Züchter gedeckt, ist der Schadensersatz außerdem niemals höher als der Betrag, der im betreffenden Fall tatsächlich von der Versicherungsgesellschaft ausgezahlt wird. 15.7 Jede Forderung gegenüber Fossa Eugenia und/oder dem Züchter mit Ausnahme jener, die von Fossa Eugenia oder dem Züchter anerkannt wurden, verfällt durch Verstreichen von 12 Monaten nach Entstehung der Forderung. 15.8 Der Auftraggeber stellt Fossa Eugenia, den Züchter, ihre Mitarbeiter und die von ihnen für die Vertragsausführung eingesetzten Hilfspersonen von jedem Anspruch Dritter, einschließlich Ansprüche auf Grundlage von Produkthaftung, in Zusammenhang mit der Vertragsausführung durch den Züchter und/oder den Tätigkeiten von Fossa Eugenia frei, und zwar ungeachtet der Ursache.

 

Artikel 16 Vertretung

16.1 Tritt der Auftraggeber im Namen eines oder mehrerer anderer auf, bleibt er unbeschadet der Haftung dieser anderer gegenüber Fossa Eugenia und dem Züchter haftbar, als wäre er selbst der Auftraggeber.

Artikel 17 Schlussbestimmungen

17.1 Die Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit irgendeiner Bestimmung aus diesen allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen oder von Verträgen, für die diese Geschäfts- und Lieferbedingungen gelten, hat keinen Einfluss auf die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen. Fossa Eugenia und der Auftraggeber sind verpflichtet, nichtige oder anfechtbare Bestimmungen durch gültige Bestimmungen mit möglichst derselben Absicht wie die nichtige oder anfechtbare Bestimmung zu ersetzen. 17.2 Alle Rechtsstreitigkeiten zwischen Fossa Eugenia und/oder dem Züchter einerseits und dem Auftraggeber andererseits werden in erster Instanz ausschließlich vom Gericht in Roermond behandelt, vorbehaltlich der zwingenden Zuständigkeit eines anderen niederländischen Gerichts und sofern Fossa Eugenia oder der Züchter nicht einem bei Übergehung dieses Artikel ansonsten zuständigen Gericht den Vorzug geben. 17.3 Für alle Verträge, die von Fossa Eugenia (im eigenen Namen oder im Namen des Züchters) abgeschlossen werden, gilt ausschließlich niederländisches Recht. 17.4 Die Anwendbarkeit jeglicher internationaler Verträge in Bezug auf den Erwerb beweglicher körperlicher Gegenstände, deren Gültigkeit zwischen den Parteien ausgeschlossen werden kann, gilt nicht und wird hiermit ausdrücklich ausgeschlossen. Im Besonderen wird die Gültigkeit des CISG 1980 (Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf 1980) ausdrücklich ausgeschlossen. 17.5 Bei Streitigkeiten über die Auslegung dieser allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen ist der niederländische Text bindend.